Statuten

Statuten des Vereins
"Österreichische Gesellschaft für Germanistik" (ÖGG)

§ 1

Die "Österreichische Gesellschaft für Germanistik" (ÖGG) bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Sprache und Literatur. Sie ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Im einzelnen stellt sie sich folgende Aufgaben:

  1. die Anliegen des Faches Germanistik im In- und Ausland zu fördern und zu vertreten;
  2. mit einem mindestens einmal im Jahr erscheinenden Mitteilungsblatt/Jahrbuch den fachlichen Kontakt der Mitglieder und die gegenseitige Information zu unterstützen;
  3. wissenschaftliche und didaktische Unternehmungen des Faches Germanistik (z.B. Tagungen) zu fördern.
  4. Darüber hinaus wird sich der Verein um die Koordination der Forschungsarbeiten im Bereich der Germanistik in Österreich bemühen, Vortragsserien organisieren, Publikationen (Zeitschriften und Festschriften) herausgeben.

§ 2

Die ÖGG besitzt den Rechtsstatus eines Vereins nach dem geltenden österreichischen Vereinsrecht. Die Mitgliedschaft der ÖGG können folgende Personen erwerben:

  1. Germanisten und Germanistinnen, die als Universitätslehrer und Universitätslehrerinnen oder als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im wissenschaftlichen Betrieb an österreichischen Universitäten tätig sind;
  2. Germanisten und Germanistinnen, die an wissenschaftlichen Institutionen (z.B. Akademie der Wissenschaften, Literaturarchive, Forschungsinstitute) oder an germanistischen wissenschaftlichen Projekten in Österreich arbeiten. Die Aufnahme dieser sowie auch anderer Personen wird über Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss (§ 4 Abs. 6 a.).

§ 3

  1. Alle Mitglieder verpflichten sich bei ihrem Eintritt in die ÖGG zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages. Die Einkünfte der ÖGG (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse) werden für die Vereinsziele gem. § 1, insbesondere für die Herstellung und Verbreitung des Mitteilungsblattes verwendet. Die Mitglieder sind zum Bezug des Mitteilungsblattes berechtigt. Kassier / Kassierin und die beiden Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen der ÖGG sind der Mitgliederversammlung zur Rechnungslegung verpflichtet.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgesetzt.
  3. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages zieht den Ausschluss nach sich.

§ 4

Oberstes Organ der ÖGG ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand jährlich einberufen und hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt
    1. den Präsidenten / die Präsidentin und die übrigen Vorstandsmitglieder,
    2. die beiden Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen und deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen
  2. Sie genehmigt
    1. den Rechenschaftsbericht des Präsidenten / der Präsidentin,
    2. auf Antrag der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen die Abrechnung
  3. Sie entscheidet über die inhaltliche Ausrichtung der Vereinsarbeit und beschließt die Einsetzung von Ausschüssen zur Behandlung aktueller oder prinzipieller Probleme.
  4. Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest.
  5. Sie beschließt
    1. die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 2,
    2. Zeitpunkt und Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die unter Abs. 1-5 genannten Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit. Mit Zweidrittelmehrheit beschließt die Mitgliederversammlung:
    1. den Ausschluss von Mitgliedern;
    2. Statutenänderungen gem. § 7;
    3. die freiwillige Vereinsauflösung gem. § 8;
    4. Entscheidungen in Schiedsgerichtsfragen gem. § 9.
      Tagesordnung und Anträge für Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  7. Der Vorstand kann aus eigener Initiative eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Liegen von mindestens zehn Mitgliedern Anträge zur Einberufung einer solchen Versammlung vor, dann muss sie einberufen werden.

§ 5

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern: Präsident / Präsidentin, Kassier / Kassierin, Schriftführer / Schriftführerin und ihren Stellvertretern / Stellvertreterinnen sowie dem Vertreter / der Vertreterin einer außeruniversitären germanistischen Institution. Präsident / Präsidentin und Kassier / Kassierin sollen nach Möglichkeit am gleichen Ort tätig sein. Die Verteilung dieser Funktion mit Ausnahme jener des Präsidenten / der Präsidentin bestimmt der Vorstand. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder soll die Ausgewogenheit der Arbeitsbereiche, die institutionelle Vielfalt und die regionale Verteilung beachtet werden.
  2. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden gem. § 4 Abs. 3 sind dem Vorstand zu kooptieren.
  3. Die Mitglieder des Vorstands oder von ihm bestimmte Vereinsmitglieder sorgen für das Mitteilungsblatt der ÖGG, das den unter § 1 Abs. 1-3 erläuterten Zielen dienen soll.
  4. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

§ 6

  1. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen sowie deren Stellvertreter / Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl des Präsidenten / der Präsidentin und zweimalige Wiederwahl der sonstigen Vorstandsmitglieder ist statthaft.
  2. Der Sitz der ÖGG und der Geschäftsführung ist der österreichische Dienstort des Präsidenten / der Präsidentin.
  3. Der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der Vertreter / die Vertreterin, vertritt den Verein nach außen.

§ 7

Über eine Änderung der Statuten entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 8

  1. Über eine eventuelle freiwillige Auflösung der ÖGG entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Im Fall einer freiwilligen Auflösung der ÖGG wird das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
  3. In einem solchen Fall entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Art des gemeinnützigen Zwecks, dem das Vereinsvermögen zugeführt werden soll.

§ 9

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das sich aus vier Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Es wird schriftlich beim Vorstand angerufen und muss innerhalb von acht Wochen zusammentreten. Die beiden Streitparteien benennen gegenüber dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen, die unter sich einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende des Schiedsgerichts wählen und dem Vorstand bekannt geben. Im Schiedsgerichtsverfahren entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Gegen das Erkenntnis des Schiedsgerichts kann die Mitgliederversammlung (§ 4 Abs. 6 lit. d) angerufen werden, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

 
 
 

 

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